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Artikel 70 Verf TH

(1)

Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.

(2)

Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

(3)
1

Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt.

2

Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt.

3

Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

(4)
1

Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister.

2

Er bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter.

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Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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