1. 70

Artikel 70 Verf TH

(1)Die Landesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.

(2)Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.

(3)1Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. 2Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. 3Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

(4)1Der Ministerpräsident ernennt und entläßt die Minister. 2Er bestimmt einen Minister zu seinem Stellvertreter.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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