1. 66

Artikel 66 Verf TH

(1)Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung verlangen.

(2)1Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. 2Den Mitgliedern der Landesregierung oder deren Stellvertretern ist im Landtag und seinen Ausschüssen auf Wunsch das Wort zu erteilen. 3Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten können durch Mehrheitsbeschluß für nichtöffentliche Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweisaufnahme dienen, ausgeschlossen werden.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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