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Artikel 59 Verf TH

(1)Parlamentarische Opposition ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.

(2)Oppositionsfraktionen haben das Recht auf Chancengleichheit sowie Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderliche Ausstattung.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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