1. 54

Artikel 54 Verf TH

(1)1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Auf den Anspruch kann nicht verzichtet werden.

(2)Die Höhe der Entschädigung verändert sich jährlich auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung nach Maßgabe der allgemeinen Einkommens-, die der Aufwandsentschädigung nach der allgemeinen Preisentwicklung im Freistaat.

(3)Für die wirksame Mandatsausübung sind die erforderlichen Mittel bereitzustellen.

(4)Das Nähere regelt das Gesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.