52

Artikel 52 Verf TH

(1)

Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Annahme der Wahl.

(2)
1

Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten.

2

Der Verzicht ist vom Abgeordneten persönlich dem Präsidenten des Landtags gegenüber schriftlich zu erklären.

3

Die Erklärung ist unwiderruflich.

(3)

Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.

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Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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