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Artikel 52 Verf TH

(1)Wer zum Abgeordneten gewählt ist, erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit der Annahme der Wahl.

(2)1Ein Abgeordneter kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. 2Der Verzicht ist vom Abgeordneten persönlich dem Präsidenten des Landtags gegenüber schriftlich zu erklären. 3Die Erklärung ist unwiderruflich.

(3)Verliert ein Abgeordneter die Wählbarkeit, so erlischt sein Mandat.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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