(1)Der Landtag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
(2)Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3)1Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. 2Er entscheidet, ob ein Mitglied seinen Sitz im Landtag verloren hat.
(4)Das Nähere regelt das Gesetz.