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Artikel 43 Verf TH

Der Freistaat hat die Pflicht, nach seinen Kräften und im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Verwirklichung der in dieser Verfassung niedergelegten Staatsziele anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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