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Artikel 27 Verf TH

(1)1Kunst ist frei. 2Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

(2)Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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