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Artikel 23 Verf TH

(1)

Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2)

Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.

(3)

Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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