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Artikel 23 Verf TH

(1)Es besteht allgemeine Schulpflicht.

(2)Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.

(3)Eltern, andere Sorgeberechtigte, Lehrer und Schüler wirken bei der Gestaltung des Schulwesens sowie des Lebens und der Arbeit in der Schule mit.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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