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Artikel 21 Verf TH

1Das natürliche Recht und die Pflicht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bilden die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. 2Sie sind insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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