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Artikel 19 Verf TH

(1)1Kinder und Jugendliche haben das Recht auf eine gesunde geistige, körperliche und psychische Entwicklung. 2Sie sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung, Mißhandlung, Mißbrauch und Gewalt zu schützen.

(2)Nichtehelichen und ehelichen Kindern und Jugendlichen sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre Stellung in der Gemeinschaft zu schaffen und zu sichern.

(3)Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern Kindertageseinrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft.

(4)Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern den vorbeugenden Gesundheitsschutz für Kinder und Jugendliche.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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