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Artikel 18 Verf TH

(1)

Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.

(2)

Kinder dürfen von den Sorgeberechtigten gegen deren Willen nur auf Grund eines Gesetzes getrennt werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann.

(3)

Die elterliche Sorge darf nur auf gesetzlicher Grundlage durch ein Gericht eingeschränkt oder entzogen werden.

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Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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