105 a

Artikel 105 a Verf TH

1

Abweichend von Artikel 54 Abs. 2 Halbsatz 1 verändert sich die Höhe der Entschädigung der Abgeordneten bis zum 31. Oktober 2006 nicht.

2

Bei der nächsten Veränderung wird die 2003 wirksam gewordene Festlegung der Entschädigungshöhe und die allgemeine Einkommensentwicklung im Freistaat im letzten dieser Veränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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