1. 105 a

Artikel 105 a Verf TH

1Abweichend von Artikel 54 Abs. 2 Halbsatz 1 verändert sich die Höhe der Entschädigung der Abgeordneten bis zum 31. Oktober 2006 nicht. 2Bei der nächsten Veränderung wird die 2003 wirksam gewordene Festlegung der Entschädigungshöhe und die allgemeine Einkommensentwicklung im Freistaat im letzten dieser Veränderung vorausgehenden Jahr zugrunde gelegt.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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