1. 104

Artikel 104 Verf TH

Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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