1. 103

Artikel 103 Verf TH

(1)1Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. 2Seine Mitglieder besitzen richterliche Unabhängigkeit.

(2)1Der Landesrechnungshof besteht aus dem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten und weiteren Mitgliedern. 2Präsidenten und Vizepräsidenten werden vom Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. 3Die weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs mit Zustimmung des Landtags vom Ministerpräsidenten ernannt.

(3)1Der Landesrechnungshof überwacht die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. 2Er überprüft auch die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung von Landesvermögen und Landesmitteln durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung. 3Der Landesrechnungshof übermittelt jährlich das Ergebnis seiner Prüfung gleichzeitig dem Landtag und der Landesregierung.

(4)Das Nähere über Stellung, Aufgaben, Prüfungskompetenzen und Arbeitsweise des Landesrechnungshofs regelt ein Gesetz; insbesondere kann dem Landesrechnungshof auch die Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Gebietskörperschaften übertragen werden.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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