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Artikel 10 Verf TH

(1)Jeder Bürger hat das Recht, sich mit anderen ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

(2)Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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