(1)Der Untersuchungsausschuß kann jederzeit durch einstimmigen Beschluß eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß beschließen (Vorbereitender Unterausschuß) oder einen Unterausschuß mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuß zur Beweisaufnahme).
(2)1Der Vorbereitende Unterausschuß sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. 2Er kann Personen informatorisch hören. 3Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. 4Die Sitzungen und informatorischen Anhörungen sind zu protokollieren; § 12 gilt entsprechend.
(3)Für den Unterausschuß zur Beweisaufnahme gelten die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuß entsprechend.
(4)1Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz im Unterausschuß; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses. 2Die Mitglieder des Unterausschusses werden von den Vertretern der Fraktionen im Untersuchungsausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder benannt.