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§ 7 UAG – Ausscheiden von Ausschußmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1)Ein Mitglied des Landtags, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschußmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuß auszuscheiden.

(2)1Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschußmitglieds der Untersuchungsausschuß. 2Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, daß ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das Mitglied, über dessen Beteiligung Streit besteht, gemäß § 6 Abs. 2 vertreten.

(3)Ein Ausschußmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, auf deren Vorschlag es gewählt oder von der es benannt wurde, nicht mehr angehört.

(4)1Ist ein Ausschußmitglied ausgeschieden, ist nach den §§ 5 und 6 ein neues Ausschußmitglied zu wählen oder zu benennen. 2Die Verteilung der Ausschußsitze auf die Fraktionen bleibt unberührt.

(5)1Hat der Untersuchungsausschuß die Vernehmung eines Ausschußmitglieds als Zeuge beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluß der Vernehmung; die Vernehmung ist unverzüglich durchzuführen. 2Für die Dauer des Ruhens benennt die Fraktion, auf deren Vorschlag das Mitglied gewählt oder von der es benannt wurde, ein anderes Mitglied. 3Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschußmitglieds als Zeuge ist unverzüglich zu entscheiden.

(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten für Ersatzmitglieder entsprechend.

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UAG – Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG) Vom 7. Februar 1991 – TH

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