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§ 6 UAG – Ausschußmitglieder

(1)Die Ausschußmitglieder werden, soweit sie nicht vom Landtag gewählt werden (§ 5), von den Fraktionen benannt.

(2)1Jede Fraktion benennt bis zu zwei ständige Ersatzmitglieder. 2Diese vertreten die Ausschußmitglieder in der von der Fraktion bestimmten Reihenfolge.

(3)1Die Ersatzmitglieder sollen an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses als Zuhörer teilnehmen. 2Ein Rede-, Beratungs- und Stimmrecht haben sie nur, wenn sie ein abwesendes Ausschußmitglied vertreten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UAG – Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG) Vom 7. Februar 1991 – TH

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