3a

§ 3a UAG

Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags entscheidet der Verfassungsgerichtshof nach Maßgabe des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof über die Zulässigkeit einer Untersuchung.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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