(1)1Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden. 2Über die Aussetzung entscheidet auf Empfehlung des Untersuchungsausschusses der Landtag; ist der Untersuchungsausschuß aufgrund eines Minderheitsantrags (§ 2 Abs. 2) eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung dieser Minderheit. 3Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtags wiederaufgenommen werden; auf Verlangen der Minderheit ist es wiederaufzunehmen.
(2)Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchungen auflösen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.