27

§ 27 UAG

Aussetzung des Verfahrens, Auflösung des Untersuchungsausschusses

(1)
1

Das Untersuchungsverfahren kann ausgesetzt werden, wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren beeinträchtigt werden.

2

Über die Aussetzung entscheidet auf Empfehlung des Untersuchungsausschusses der Landtag; ist der Untersuchungsausschuß aufgrund eines Minderheitsantrags (§ 2 Abs. 2) eingesetzt worden, bedarf die Aussetzung der Zustimmung dieser Minderheit.

3

Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit durch Beschluß des Landtags wiederaufgenommen werden; auf Verlangen der Minderheit ist es wiederaufzunehmen.

(2)

Der Landtag kann einen Untersuchungsausschuß vor Abschluß der Untersuchungen auflösen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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