(1)1Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. 2Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
(2)Zeugen sind über ihre Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses und der Auskunft (§§ 15 und 16), Sachverständige über ihr Recht zur Verweigerung des Gutachtens (§ 17) zu belehren.