18

§ 18 UAG

Belehrung

(1)
1

Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist.

2

Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(2)

Zeugen sind über ihre Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses und der Auskunft (§§ 15 und 16), Sachverständige über ihr Recht zur Verweigerung des Gutachtens (§ 17) zu belehren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.