(1)1Betroffene sind natürliche und juristische Personen, gegen die sich nach dem Sinn des Untersuchungsauftrags die Untersuchung richtet. 2Der Untersuchungsausschuß stellt auf Antrag eines Mitglieds oder der Landesregierung (mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder) fest, wer Betroffener ist; antragsberechtigt sind auch natürliche und juristische Personen, die geltend machen, daß bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
(2)1Betroffene dürfen als Zeugen vernommen werden. 2Sie haben das Recht, das Zeugnis zu verweigern; dies gilt nicht
für Mitglieder der Landesregierung oder andere Amtsträger, soweit sich die Untersuchung auf ihre Amtsführung bezieht,
für Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit von ihnen Auskunft über dienstliche Vorgänge einschließlich ihrer eigenen Amtsführung verlangt wird.
3Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf ehemalige Mitglieder der Landesregierung, ehemalige Amtsträger und ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes entsprechend anzuwenden. 4Im übrigen stehen den Betroffenen dieselben Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte wie einem Zeugen zu.
(3)1Betroffene können, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist, auch an der nichtöffentlichen oder vertraulichen Beweisaufnahme teilnehmen sowie Fragen an die Zeugen und Sachverständigen stellen. 2Der Untersuchungsausschuß kann Betroffene nach § 10 Abs. 5 von der Beweisaufnahme ausschließen; von nichtöffentlichen und vertraulichen Beweisaufnahmen können Betroffene außerdem ausgeschlossen werden, soweit Gründe der Geheimhaltung dies gebieten. 3Nach der Wiederzulassung zur Beweisaufnahme sind die Betroffenen über die in ihrer Abwesenheit erfolgte Beweisaufnahme und ergangenen Beschlüsse des Untersuchungsausschusses zu unterrichten, es sei denn, daß der Unterrichtung Geheimhaltungsgründe entgegenstehen.
(4)1Der Untersuchungsausschuß kann Betroffenen gestatten, sich zur Wahrnehmung ihrer Rechte eines Rechtsbeistandes zu bedienen. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
(5)1Auf Verlangen ist dem Betroffenen zu gestatten, vor Beendigung der Beweisaufnahme zu ihn belastenden Tatbeständen Stellung zu nehmen. 2Die Stellungnahme kann auch schriftlich erfolgen; § 22 gilt entsprechend.