1. 12

§ 12 UAG – Sitzungsprotokoll

(1)1Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält

1.

den Ort und den Tag der Sitzung,

2.

die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,

3.

die Angabe, ob öffentlich, nichtöffentlich oder vertraulich verhandelt worden ist,

4.

den wesentlichen Gang der Verhandlung.

2Zur Erstellung der Protokolle ist die Verwendung eines Tonaufnahmegeräts zulässig. 3Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren.

(2)Die Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden an die Ausschußmitglieder, die Ersatzmitglieder und die Vorsitzenden der Fraktionen des Landtags verteilt sowie der Landesregierung zugeleitet.

(3)Über vertrauliche Sitzungen wird das Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt.

(4)Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 24.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UAG – Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG) Vom 7. Februar 1991 – TH

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