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§ 1 UAG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1)Ein Untersuchungsausschuß des Landtags ( Artikel 64 der Verfassung des Freistaats Thüringen) hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

(2)Ein Untersuchungsverfahren ist nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Landtags.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UAG – Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG) Vom 7. Februar 1991 – TH

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