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§ 1 UAG

Aufgabe und Zulässigkeit

(1)

Ein Untersuchungsausschuß des Landtags ( Artikel 64 der Verfassung des Freistaats Thüringen) hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

(2)

Ein Untersuchungsverfahren ist nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Landtags.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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