7

§ 7 ThürZustErmGeVO

Zuständigkeiten der unteren Gewerbebehörden nach dem Schornsteinfegerrecht

(1)

Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für:

1.

die Aufsicht über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 21 SchfHwG,

2.

den Erlass der Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG,

3.

die Beitreibungen nach § 20 Abs. 3 SchfHwG,

4.
5.

die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 SchfHwG,

6.

den Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG,

7.

die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 SchfHwG,

8.

die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG.

(2)
1

Reicht ein Bezirk über den Bereich der örtlichen Zuständigkeit der unteren Gewerbebehörde hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers anfällt.

2

In Zweifelsfällen bestimmt die obere Gewerbebehörde die zuständige Behörde.

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ThürZustErmGeVO

Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe

TH Thüringen
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