(1)Die unteren Gewerbebehörden sind zuständig für:
die Aufsicht über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 21 SchfHwG,
den Erlass der Duldungsverfügung nach § 1 Abs. 4 SchfHwG,
die Beitreibungen nach § 20 Abs. 3 SchfHwG,
Anordnungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG,
die Entgegennahme der Meldung nach § 25 Abs. 1 SchfHwG,
den Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG,
die Beauftragung mit der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 SchfHwG,
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG.
(2)1Reicht ein Bezirk über den Bereich der örtlichen Zuständigkeit der unteren Gewerbebehörde hinaus, so ist die Behörde zuständig, auf deren Gebiet die Tätigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers anfällt. 2In Zweifelsfällen bestimmt die obere Gewerbebehörde die zuständige Behörde.