§ 5a ThürZustErmGeVO – Zuständigkeit der oberen Gewerbebehörde nach dem Geldwäschegesetz
Die obere Gewerbebehörde ist nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 50 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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ThürZustErmGeVO – Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO) Vom 9. Januar 1992 – TH
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