1Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 Satz 2 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.2§ 5 Abs. 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
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ThürZustErmGeVO – Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO) Vom 9. Januar 1992 – TH
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