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§ 11 ThürZustErmGeVO – Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen

1Die der Landesregierung durch

1.

§ 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung,

2.

§ 8 Abs. 3 Satz 4 und § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung und

3.

§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG und § 9b Satz 1 SchfHwG

erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen. 2Sieht eine Übertragungsermächtigung die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehende Behörden vor, so wird auch diese Weiterübertragungsbefugnis auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen.

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ThürZustErmGeVO – Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO) Vom 9. Januar 1992 – TH

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