1Die der Landesregierung durch
§ 36 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung,
§ 8 Abs. 3 Satz 4 und § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung und
§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG und § 9b Satz 1 SchfHwG
erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen werden auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen. 2Sieht eine Übertragungsermächtigung die Befugnis zur Weiterübertragung auf nachgeordnete oder der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehende Behörden vor, so wird auch diese Weiterübertragungsbefugnis auf das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium übertragen.