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§ 10 ThürZustErmGeVO – Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts

(1)Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV) in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörden.

(2)Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.

§ 10 PAngV,

2.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung und

3.

§ 145 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung

sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürZustErmGeVO – Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO) Vom 9. Januar 1992 – TH

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