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§ 10 ThürZustErmGeVO

Zuständigkeiten auf den Gebieten des Preisangaben-, Wirtschaftsstraf- und Markenrechts

(1)

Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV) in der Fassung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörden.

(2)

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1.
2.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) in der jeweils geltenden Fassung und

3.

sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis als untere Gewerbebehörde.

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ThürZustErmGeVO

Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe

TH Thüringen
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