(1)1Untere Gewerbebehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, in denen aufgrund von Rechtsvorschriften, die vor dem 17. Mai 1990 in Kraft getreten sind, Gewerbeämter bereits bestehen. 2Die Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2)Obere Gewerbebehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3)Oberste Gewerbebehörde ist das für Gewerbe- und Handwerksrecht zuständige Ministerium.