(1)1Verstößt ein Waldbesitzer gegen die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten zur Abwendung von Gefahren für den Wald, kann die untere Forstbehörde die notwendigen Anordnungen treffen. 2Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden.
(2)Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben hiervon unberührt.