63

§ 63 ThürWaldG

Eingriffsbefugnisse

(1)
1

Verstößt ein Waldbesitzer gegen die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten zur Abwendung von Gefahren für den Wald, kann die untere Forstbehörde die notwendigen Anordnungen treffen.

2

Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, können Verwaltungszwangsmaßnahmen getroffen werden.

(2)

Die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung bleiben hiervon unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürWaldG

Thüringer Waldgesetz

TH Thüringen
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