1. 57

§ 57 ThürWaldG – Aufsichtsbehörden

Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Aufsicht über die Waldgenossenschaft von der unteren Forstbehörde ausgeübt.

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ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

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