55

§ 55 ThürWaldG

Auflösung von Waldgenossenschaften

(1)

Eine Waldgenossenschaft ist aufgelöst, wenn sich alle Anteile in der Hand eines Anteilberechtigten befinden.

(2)

Eine Waldgenossenschaft ist aufzulösen, wenn keine Waldgrundstücke mehr zum Gemeinschaftsvermögen gehören und ihr auch keine Nutzungsbefugnisse an Grundstücken Dritter zustehen.

(3)

Eine Waldgenossenschaft kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmen, die zugleich mehr als zwei Drittel der zusammenhängenden Flächen halten, die Auflösung der Waldgenossenschaft beschließt.

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ThürWaldG

Thüringer Waldgesetz

TH Thüringen
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