51

§ 51 ThürWaldG

Lagerbuch

1

Die Waldgenossenschaft hat ein Lagerbuch anzulegen und fortzuführen.

2

Das Lagerbuch enthält mindestens Angaben über den Umfang und Inhalt der einzelnen Anteile und die Berechtigten.

3

Sofern zum Gemeinschaftsvermögen Grundstücke gehören, sind deren katastermäßige Bezeichnung, die Größe und die Art der Nutzung anzugeben.

4

Das Lagerbuch ist den zu staatlichen Aufsichtsmaßnahmen befugten Behörden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf deren Verlangen vorzulegen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürWaldG

Thüringer Waldgesetz

TH Thüringen
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