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§ 48 ThürWaldG – Mitgliederversammlung

(1)1Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. 2Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. 3Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und den Vorsitzenden und beschließt über

1.

die Satzung und Satzungsänderungen,

2.

die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands,

3.

die Höhe aufzunehmender Darlehen vorbehaltlich § 46 Abs. 2 Nr. 6,

4.

die Anstellung eigener forstlicher Fachkräfte oder den Abschluss eines Vertrags zur Durchführung des forsttechnischen Betriebs mit der unteren Forstbehörde,

5.

die Regelung der Jagdnutzung in einem Eigenjagdbezirk,

6.

die Festsetzung der Höhe einer Aufwandsentschädigung für den Vorstand,

7.

die Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder,

8.

die Genehmigung zur Verteilung von Gewinn und Verlust sowie des Jahresabschlusses und des Jahresvoranschlags,

9.

die Verfügung über Grundstücke und dingliche Rechte sowie die Verpflichtung zu solchen Verfügungen,

10.

die Durchführung des Betriebs- und Wirtschaftsplans,

11.

sämtliche Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben des Vorstands gehören und die ihr nach der Satzung ausdrücklich zugewiesen sind.

(2)1Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. 2Die Satzung kann bestimmen, dass sie sich auch durch andere Personen vertreten lassen können. 3Vertritt ein Bevollmächtigter mehr als einen Anteilberechtigten, so darf er nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. 4Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(3)1Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. 2Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(4)1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte in der Versammlung erschienen oder vertreten sind. 2Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere innerhalb von einem Monat einzuberufen. 3Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Stimmen beschlussfähig; Absatz 5 Satz 4 bleibt unberührt.

(5)1Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder wird nach ihrer Anteilberechtigung an der Gesamthandsgemeinschaft bestimmt. 2Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme haben. 3Soweit in diesem Gesetz und in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Die Satzung oder eine Änderung der Satzung ist von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. 5Konnte die Mitgliederversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, die über die Satzung oder Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

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