Mitglieder der Waldgenossenschaft können nur die Grundstückseigentümer oder die Inhaber eines Nutzungsrechts an der Waldbewirtschaftung der jeweils betroffenen Grundstücke sein.
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Mitglieder können natürliche oder andere juristische Personen sein.
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ThürWaldG
Thüringer Waldgesetz
Thüringen
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