45

§ 45 ThürWaldG

Mitgliedschaft

1

Mitglieder der Waldgenossenschaft können nur die Grundstückseigentümer oder die Inhaber eines Nutzungsrechts an der Waldbewirtschaftung der jeweils betroffenen Grundstücke sein.

2

Mitglieder können natürliche oder andere juristische Personen sein.

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ThürWaldG

Thüringer Waldgesetz

TH Thüringen
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