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§ 45 ThürWaldG – Mitgliedschaft

1Mitglieder der Waldgenossenschaft können nur die Grundstückseigentümer oder die Inhaber eines Nutzungsrechts an der Waldbewirtschaftung der jeweils betroffenen Grundstücke sein. 2Mitglieder können natürliche oder andere juristische Personen sein.

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ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

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