(1)Die Berechtigung der Anteilberechtigten am Gemeinschaftsvermögen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach dem Umfang des bisherigen Anteils.
(2)1Die Anteile können selbstständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein. 2Eine Person kann Inhaber mehrerer Anteile sein. 3Die Teilung von Anteilen ist nur statthaft, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist; die Satzung muss in solchen Fällen die Mindestgröße des Anteils bestimmen.
(3)Für die Anteile gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.