1. 39

§ 39 ThürWaldG – Gemeinschaftsvermögen

(1)Gemeinschaftsvermögen ist

1.

das Vermögen der Waldgenossenschaft,

2.

das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten,

3.

das gemeinschaftliche Vermögen der Anteilberechtigten und der Waldgenossenschaft.

(2)Anteilberechtigte sind die Inhaber von Anteilen an dem Vermögen nach Absatz 1.

(3)1Das Gemeinschaftsvermögen steht den Mitgliedern zur gesamten Hand zu. 2Über das Gemeinschaftsvermögen kann nur gemeinschaftlich verfügt werden.

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ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

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