34

§ 34 ThürWaldG

Erhaltung des Waldvermögens

(1)

Erlöse aus Waldveräußerungen und überplanmäßiger Nutzung sollen mit Ausnahme zweckgebundener Sonderfällungen grundsätzlich zur Erhaltung und Verbesserung des Waldes verwendet werden.

(2)
1

Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderfällungen) dürfen nur zur Deckung vermögenswirksamer Ausgaben in Notfällen für bestimmte Zwecke mit Genehmigung der unteren Forstbehörde vorgenommen werden.

2

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.

3

Insbesondere kann die Einsparung von Sonderfällungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden.

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ThürWaldG

Thüringer Waldgesetz

TH Thüringen
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