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§ 32 ThürWaldG – Forstgrundstock

1Die Landesforstanstalt bewirtschaftet den ihr übertragenen Staatswald in einem Forstgrundstock. 2Einnahmen aus Veräußerungen von Forstbetriebsvermögen sollen grundsätzlich zur Verbesserung und Erhaltung des Forstbetriebes verwendet werden.

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ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

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