Der Staatswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße.
Bei allen Betriebsmaßnahmen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Forstliche Aufgaben, welche die Leistungsfähigkeit anderer Waldbesitzer übersteigen, insbesondere solche von langer Zeitdauer, sind im Staatswald durchzuführen.
Der Staatswald soll in seinem Bestand und seiner Flächenausdehnung erhalten bleiben und darf nur veräußert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Durch Flächenkauf und Erstaufforstung ist einer Verringerung der Staatswaldfläche entgegenzuwirken.
Ein Tausch von Staatswaldflächen ist anzustreben, wenn dadurch Vorteile im Sinne der planmäßigen, großräumigen Bewirtschaftung erzielbar sind.
Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben der forstlichen Forschung und der forstlichen Ausbildung dienen.
Soweit für Maßnahmen im Zweiten und Dritten Teil eine Genehmigung der Forstbehörde erforderlich ist, gilt diese für den Staatswald als erteilt, sobald die notwendige Zustimmung anderer zu beteiligender Behörden vorliegt.