(1)1Der Staatswald dient dem Allgemeinwohl in besonderem Maße. 2In ihm sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) und deren Rahmenbedingungen vorbildlich zu erfüllen und die Funktionen des Waldes nach § 2 sowie die Funktionen geschützter Waldgebiete nach § 9 bestmöglich zur Wirkung zu bringen.
(2)Bei allen Betriebsmaßnahmen sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(3)Forstliche Aufgaben, welche die Leistungsfähigkeit anderer Waldbesitzer übersteigen, insbesondere solche von langer Zeitdauer, sind im Staatswald durchzuführen.
(4)1Der Staatswald soll in seinem Bestand und seiner Flächenausdehnung erhalten bleiben und darf nur veräußert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 2Durch Flächenkauf und Erstaufforstung ist einer Verringerung der Staatswaldfläche entgegenzuwirken. 3Ein Tausch von Staatswaldflächen ist anzustreben, wenn dadurch Vorteile im Sinne der planmäßigen, großräumigen Bewirtschaftung erzielbar sind. 4Ein Flächentausch darf nicht erfolgen, wenn die Erfüllung der Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 gemindert oder Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt werden.
(5)Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben der forstlichen Forschung und der forstlichen Ausbildung dienen.
(6)Soweit für Maßnahmen im Zweiten und Dritten Teil eine Genehmigung der Forstbehörde erforderlich ist, gilt diese für den Staatswald als erteilt, sobald die notwendige Zustimmung anderer zu beteiligender Behörden vorliegt.