(1)1Die Stabilität der Waldbestände ist vor dem Hintergrund des Klimawandels zu sichern. 2Dazu sind geeignete und standort- sowie klimafolgengerechte, vorzugsweise einheimische Baumarten, in einer an die Waldbauvorschriften des Staatswaldes angelehnten Zahl, vor allem in reine Fichtenwälder und nicht standortgerechte Wälder einzubringen. 3Der Laubholzanteil ist zu erhöhen. 4Zur Finanzierung dieser Aufgabe stellt das Land angemessene finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. 5Das für Forsten zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2)1Es ist verboten, Nadelholzbestände unter 50 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren abzuholzen oder deren Vorrat auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel herabzusetzen. 2Ausgenommen sind Niederwald-, Stockausschlag- und Weichlaubholzbestände, erheblich geschädigte Bestände sowie Bestände, die in einem Betriebsplan (§ 20) zur Endnutzung vorgesehen sind.
(3)1Die untere Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen. 2Dem Antrag ist stattzugeben, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten und Interessen von Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur nicht entgegenstehen. 3Werden solche Interessen berührt, ist die zuständige Behörde zu beteiligen. 4Ausnahmen können insbesondere dann erteilt werden, wenn Bestände mit nicht standortgerechten Baumarten in Bestände mit standortgerechten Baumarten umgewandelt werden. 5Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; sie erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(4)1Als Kahlschläge gelten flächenhafte Nutzungen. 2Einzelstammentnahmen mit einer Vorratsabsenkung eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des Vorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafel sind Kahlschlägen gleichzustellen.
(5)1Ein Kahlschlag bedarf der vorherigen Genehmigung der unteren Forstbehörde. 2Diese entscheidet innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags. 3Die Genehmigung erlischt nach zwei Jahren. 4Angrenzende Kahlschlagsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen von Flächen desselben Eigentümers, oder nach Eigentumswechsel dieser Flächen des neuen Eigentümers, sind bei der Berechnung der Fläche anzurechnen. 5Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.
(6)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
Beeinträchtigungen oder erhebliche Schäden des Bodens und der Bodenfruchtbarkeit vorhersehbar sind,
eine erhebliche oder dauerhafte Gefährdung des Wasserhaushalts zu erwarten ist,
eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes absehbar ist oder
unverhältnismäßige Nachteile für benachbarte Waldbestände zu befürchten sind.
(7)Ein Kahlschlag nach Absatz 4 bedarf keiner Genehmigung, wenn er
in einem von der Landesforstanstalt nicht beanstandeten Betriebsplan vorgesehen ist oder
auf Flächen stattfindet, deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt ist.
(8)Nicht als Kahlschläge gelten Hiebsmaßnahmen in Weihnachtsbaumkulturen innerhalb des Waldes.
(9)Andere Bestimmungen über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.