1. 17

§ 17 ThürWaldG – Vorkaufsrecht

(1)1Den Gemeinden, dem Land und der Thüringer Landgesellschaft mbH steht das Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken in dieser Reihenfolge zu. 2Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 3Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. 4Die untere Forstbehörde wirkt bei der Mitteilung des Kaufvertrages an die Gemeinde unterstützend mit.

(2)1Das Vorkaufsrecht darf durch die Gemeinden oder das Land nur ausgeübt werden, wenn der Kauf der Walderhaltung oder einer Verbesserung der Leistungen des Waldes für die Allgemeinheit dient. 2Zuständige Behörde für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Land ist die untere Forstbehörde.

(3)1Die Landgesellschaft kann das Vorkaufsrecht zugunsten natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts nur zur Verbesserung der Forstflächenstruktur und bei Flächenverkäufen ab ein Hektar Wald wahrnehmen; durch Rechtsverordnung nach Satz 13 kann eine Flächenobergrenze festgelegt werden. 2Eine Verbesserung der Forstflächenstruktur liegt in der Regel vor, wenn ungenutzte Waldflächen erschlossen, die Wirtschaftlichkeit der Betreibung wesentlich verbessert oder Betriebsflächen arrondiert werden. 3Durch Rechtsverordnung nach Satz 13 wird anhand dieser Kriterien ein Leitbild erstellt. 4Die Landgesellschaft kann das Vorkaufsrecht auch zur Flächenvorhaltung ausüben, soweit dies unabweisbar erforderlich ist, um die Ziele des Leitbildes zu erreichen. 5Verwendet die Landgesellschaft das in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Waldgrundstück nicht innerhalb von sechs Jahren zur Verbesserung der Forstflächenstruktur, kann der Berechtigte im Sinne des § 9 Abs. 1 Reichssiedlungsgesetz unter den in § 9 Abs. 1 bis 3 Reichssiedlungsgesetz genannten Voraussetzungen die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. 6Zur Ausübung des Vorkaufsrechts legt das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum außer in den Fällen des § 8 Grundstücksverkehrsgesetz den ihr nach dem Grundstücksverkehrsgesetz angezeigten Kaufvertrag über ein Waldgrundstück der Landgesellschaft vor. 7Diese hat eine Bearbeitungsfrist von einem Monat, die in begründeten Fällen verlängert werden kann. 8Die Finanzämter sowie die untere Forstbehörde unterstützen die Landgesellschaft bei der Ermittlung der Unternehmen, die als Vorkaufsbegünstigte in Betracht kommen. 9Das Vorkaufsrecht wird ausgeübt, indem das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Erklärung der Landgesellschaft über die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Verkäufer mitteilt; damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Landgesellschaft die Veräußerung als genehmigt. 10Wird die Mitteilung an den Verkäufer nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 zugestellt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam; dies gilt nicht im Falle des § 7 Satz 2 Reichssiedlungsgesetz. 11§ 6 Abs. 3 sowie § 7 Reichssiedlungsgesetz gelten entsprechend. 12Es besteht kein Rechtsanspruch auf Weiterveräußerung des in Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landgesellschaft erworbenen Waldgrundstücks. 13Das Nähere zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Landgesellschaft im Sinne dieses Paragrafen regelt das für Forsten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung, die der Zustimmung der für Forsten sowie für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschüsse des Landtags bedarf.

(4)Das Vorkaufsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn das Waldgrundstück an den Ehegatten des Eigentümers oder eine Person, die mit dem Eigentümer in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, übertragen wird oder zusammen mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem es eine wirtschaftliche Einheit bildet, verkauft wird.

(5)Gleiches gilt für Anteile an Gemeinschaftswald, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(6)1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch, es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten vor. 2Im Übrigen finden § 464 Abs. 2, §§ 465 bis 469 und 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

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