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§ 15 ThürWaldG – Forstliche Nebennutzungen und Aneignung von Walderzeugnissen

(1)1Forstliche Nebennutzungen, dazu gehören insbesondere die Entnahme von Weihnachtsbäumen, Schmuck- und Deckreisig, Leseholz sowie Schlagabraum für Kleinabnehmer, dürfen nur nach Erlaubnis durch den Waldbesitzer erfolgen. 2Die Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 dürfen nicht gefährdet werden. 3Die untere Forstbehörde kann forstliche Nebennutzungen, sofern eine oder mehrere Waldfunktionen gefährdet sind, untersagen.

(2)Die Entnahme von Zweigen und Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Ästen von Randbäumen und das Ausgraben von Waldbäumen und Sträuchern ist nicht zulässig.

(3)1Jedermann ist berechtigt, sich Früchte wie Pilze, Beeren, Zapfen oder Nüsse oder oberirdische Teile von Pflanzen wie Kräuter und Gräser in geringen Mengen zum eigenen Verbrauch, Pflanzen in der Menge eines Handstraußes, anzueignen. 2Darüber hinausgehende Aneignungen bedürfen der Genehmigung durch den Waldbesitzer. 3Die Aneignung und Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. 4Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(4)Im Staatswald ist das Sammeln von

1.

dürrem oder abgefaultem Leseholz,

2.

nach Aufarbeitung zurückgelassenem Holz unter 10 Zentimeter Durchmesser und

3.

am Boden liegenden Rindenteilen und Zapfen zulässig.

(5)1Streunutzung ist verboten. 2Ausnahmen genehmigt die untere Forstbehörde. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(6)Waldweide kann unter naturschutzfachlichen Zielstellungen von der unteren Forstbehörde genehmigt werden, sofern die Waldfunktionen nach den §§ 1 und 2 nicht gefährdet werden.

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ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

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