(1)1Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die aufgrund privater Rechte zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. 2Nutzungsrechte der Gemeinschaftswaldungen/Gemeinschaftsforsten sind keine Forstnutzungsrechte im Sinne dieser Bestimmung.
(2)Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden und können auf Antrag des Verpflichteten gegen eine angemessene Entschädigung in Geld abgelöst werden.