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§ 7 ThürVwZVG – Zustellung an gesetzliche Vertreter

(1)1Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. 2Gleiches gilt für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit dies der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst.

(2)Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt.

(3)Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Behördenleiter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.

(4)Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entspricht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürVwZVG – Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 – TH

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