56

§ 56 ThürVwZVG

Kosten

1

Für Mahnungen nach§ 33 Abs. 2 Nr. 3 sowie für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

2

Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere in einer Rechtsverordnung.

3

In der Rechtsverordnung nach Satz 2 können vom Thüringer Verwaltungskostengesetz abweichende Regelungen zur Bestimmung des Verwaltungskostenschuldners, zur Entstehung der Verwaltungskostenschuld sowie zur Fälligkeit der Verwaltungskosten getroffen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürVwZVG

Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

TH Thüringen
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