1. 54

§ 54 ThürVwZVG – Zwangsmittel in unaufschiebbaren Fällen

1Die Zwangsmittel nach den §§ 50 bis 53 können innerhalb der Zuständigkeit der handelnden Behörde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und in Abweichung von § 19 Nr. 1, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 3 sowie den §§ 26, 27, 46 und 53 Abs. 1 Satz 2 angewendet werden, wenn es zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. 2§ 9 des Polizeiaufgabengesetzes und § 12 des Ordnungsbehördengesetzes bleiben unberührt.

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ThürVwZVG – Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 – TH

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