(1)Ein Schriftstück kann durch die Post durch Übergabe- Einschreiben oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2)1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2Im Übrigen gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. 5Anstelle des Vermerks kann der Einlieferungsbeleg der Post verbunden mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) zu den Akten genommen werden.